40.1225
CH-UR
Artikel 7 Gesetz über das Reussdelta - Kommission für das Reussdelta: Zusammensetzung und Wahl
Vollzug und Organisation
Artikel 7 Gesetz über das Reussdelta · Kommission für das Reussdelta: Zusammensetzung und Wahl
1. Die Kommission für das Reussdelta besteht aus neun Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, je einem Vertreter der Gemeinden Flüelen und Seedorf sowie aus fünf weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorsteher der zuständigen Direktion ist von Amtes wegen Präsident der Kommission, ein Vertreter der Korporation Uri Vizepräsident.
3. Der Regierungsrat wählt drei Mitglieder. Er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der interessierten Kreise.
4. Die Korporation Uri wählt die restlichen zwei Mitglieder.