Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1225 CH-UR

Artikel 6 Gesetz über das Reussdelta - Vollzug

Vollzug und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Gesetz über das Reussdelta · Vollzug

1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.

2. Er trifft mit den Grundeigentümern Vereinbarungen, um die Schutz- und Förderungsmassnahmen nach Artikel 3 verwirklichen und erhalten zu können. Vorbehalten bleibt das Enteignungsrecht nach Artikel 4.

3. Der Regierungsrat kann Befugnisse, die ihm nach Absatz 1 und 2 zustehen, in einem Reglement der zuständigen Direktion oder der Kommission für das Reussdelta nach Artikel 7 übertragen.

← Artikel 5 Gesetz über das Reussdelta Zweck Artikel 7 Gesetz über das Reussdelta →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →