40.1225
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über das Reussdelta - Vollzug
Vollzug und Organisation
Artikel 6 Gesetz über das Reussdelta · Vollzug
1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
2. Er trifft mit den Grundeigentümern Vereinbarungen, um die Schutz- und Förderungsmassnahmen nach Artikel 3 verwirklichen und erhalten zu können. Vorbehalten bleibt das Enteignungsrecht nach Artikel 4.
3. Der Regierungsrat kann Befugnisse, die ihm nach Absatz 1 und 2 zustehen, in einem Reglement der zuständigen Direktion oder der Kommission für das Reussdelta nach Artikel 7 übertragen.