40.1225
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über das Reussdelta - Zweckbindung und Ausgabenkompetenz
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 5 Gesetz über das Reussdelta · Zweckbindung und Ausgabenkompetenz
1. Um die Schutz- und Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes zu finanzieren, wird unter der Bezeichnung «Reussdeltafonds» ein Spezialfonds geführt.
2. Der Spezialfonds wird aus allgemeinen Mitteln des Kantonshaushalts gespiesen. Der Landrat bestimmt im Rahmen des jährlichen Kantonsvoranschlags oder mehrjähriger Verpflichtungskredite den Betrag, der in den Spezialfonds eingelegt wird.
3. Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel. Er kann diese Befugnis im Reglement der zuständigen Direktion oder der Reussdeltakommission übertragen.