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Artikel 4 Gesetz über das Reussdelta - Verfahren

Schutz- und Förderungsmassnahmen
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Artikel 4 Gesetz über das Reussdelta · Verfahren

1. Schutz- und Förderungsmassnahmen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (RB 3.2211) zu treffen, sofern sie nicht auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können.

2. Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie nicht mit dem Enteignungsverfahren erfüllt werden.

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