40.1225
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über das Reussdelta - Verfahren
Schutz- und Förderungsmassnahmen
Artikel 4 Gesetz über das Reussdelta · Verfahren
1. Schutz- und Förderungsmassnahmen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (RB 3.2211) zu treffen, sofern sie nicht auf freiwilligem Weg verwirklicht werden können.
2. Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie nicht mit dem Enteignungsverfahren erfüllt werden.