40.1225
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über das Reussdelta - Inhalt und Anforderungen
Schutz- und Förderungsmassnahmen
Artikel 3 Gesetz über das Reussdelta · Inhalt und Anforderungen
1. Im Rahmen der verfügbaren Mittel trifft der Regierungsrat alle Massnahmen, die erforderlich sind, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen.
2. Insbesondere sorgt er dafür, dass
a) Schutzmassnahmen zur Erhaltung des Seeufers erstellt und unterhalten werden
b) die Interessen der Fischerei gewahrt bleiben
c) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Rahmen des Gesetzeszweckes ermöglicht bleibt
d) Erholungsanlagen samt deren Nebeneinrichtungen geschaffen und unterhalten werden
3. Die Gemeinden treffen jene Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes, für die sie zuständig sind.
4. Bei allen Massnahmen ist dem Natur- und Landschaftsschutz besondere Beachtung zu schenken.