40.1225
CH-UR
Artikel 1 Gesetz über das Reussdelta - Zweck
Zweck und Geltungsbereich
Artikel 1 Gesetz über das Reussdelta · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt
a) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Wirtschaft anderseits im Gebiet der Reussmündung und im Seeuferbereich zwischen Flüelen und Seedorf in Einklang zu bringen
b) dieses Gebiet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie der Landwirtschaft und dem Erholungssuchenden bestmöglich zu erhalten
c) die Entwicklung eines naturnahen Deltas an der Reussmündung zu fördern