Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1225 CH-UR

Artikel 1 Gesetz über das Reussdelta - Zweck

Zweck und Geltungsbereich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 1 Gesetz über das Reussdelta · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt

a) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Wirtschaft anderseits im Gebiet der Reussmündung und im Seeuferbereich zwischen Flüelen und Seedorf in Einklang zu bringen

b) dieses Gebiet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie der Landwirtschaft und dem Erholungssuchenden bestmöglich zu erhalten

c) die Entwicklung eines naturnahen Deltas an der Reussmündung zu fördern

Zweck Artikel A1-1 Gesetz über das Reussdelta →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →