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40.1218 IVRVCIRS CH-UR

Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)

Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
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Artikel 5 IVRV

1. Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.

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