40.1218
IVRVCIRS
CH-UR
Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)
Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
Artikel 5 IVRV
1. Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.