40.1218
IVRVCIRS
CH-UR
Artikel 16 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)
Schlussbestimmung
Artikel 16 IVRV
1. Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2. Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.