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40.1218 IVRVCIRS CH-UR

Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)

Betrieb und Instandhaltung
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Artikel 11 IVRV

1. Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.

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