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40.1218 IVRVCIRS CH-UR

Artikel 10 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV)

Betrieb und Instandhaltung
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Artikel 10 IVRV

1. Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemeinsam.

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