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40.1218 IVRVCIRS CH-UR

Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV) (IVRV)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Inhalt und Zweck

1. Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.

Inhalt und Zweck

1. Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.

2. Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.

Reusswehrkommission

1. Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.

2. Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht.

3. Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.

4. Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.

Reusswehrkommission

1. Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission.

Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum

1. Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.

Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum

1. Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage.

2. Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.

3. Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.

Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum

1. Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.

Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum

1. Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern beauftragt.

Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum

1. Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.

Betrieb und Instandhaltung

1. Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemeinsam.

Betrieb und Instandhaltung

1. Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.

Betrieb und Instandhaltung

1. Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt.

2. Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten übertragen.

Betrieb und Instandhaltung

1. Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement.

Finanzierung

1. Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt

Finanzierung

1. Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jahresende in Rechnung gestellt.

2. Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu.

Schlussbestimmung

1. Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Schlussbestimmung

1. Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom 9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft

Luzern: 48 Prozent

Uri: 13 Prozent

Schwyz: 16 Prozent

Obwalden: 8 Prozent

Nidwalden: 15 Prozent

Total: 100 Prozent

Schlussbestimmung

1. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.

Schlussbestimmung

1. Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft.

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