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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 9 Wasserbaugesetz (WBG) - Wasserbau

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Begriffe
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Artikel 9 WBG · Wasserbau

1. Der Wasserbau umfasst den Bau und den Ausbau der Gewässer.

2. Ein Gewässerausbau liegt vor

a) wenn das bisherige Bett ganz oder zum Teil verlassen oder wesentlich verändert wird

b) wenn grössere Verbauungen bzw. Sicherungen der Ufer oder des Bettes vorgenommen oder andere Schutzanlagen erstellt werden

c) wenn grössere Wiederherstellungsarbeiten vorgenommen werden

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