Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1211 WBG CH-UR

Artikel 8 Wasserbaugesetz (WBG) - Wassergefahr und Überschwemmungen

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 WBG · Wassergefahr und Überschwemmungen

1. Bei Wassergefahr und Überschwemmungen haben die Gemeinden, bis zum Eintreffen der zuständigen Organe oder Personen, die sichernden Massnahmen zu treffen. Die Gemeinden haben dafür die nötigen Ressourcen ständig bereitzuhalten (GEFUR)[2]. Der Kanton ersetzt ihnen die dadurch entstandenen Aufwendungen. Er kann auf die Kostenpflichtigen zurückgreifen.

← Artikel 7 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich Artikel 9 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →