40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 8 Wasserbaugesetz (WBG) - Wassergefahr und Überschwemmungen
Organisation
Artikel 8 WBG · Wassergefahr und Überschwemmungen
1. Bei Wassergefahr und Überschwemmungen haben die Gemeinden, bis zum Eintreffen der zuständigen Organe oder Personen, die sichernden Massnahmen zu treffen. Die Gemeinden haben dafür die nötigen Ressourcen ständig bereitzuhalten (GEFUR)[2]. Der Kanton ersetzt ihnen die dadurch entstandenen Aufwendungen. Er kann auf die Kostenpflichtigen zurückgreifen.