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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 7 Wasserbaugesetz (WBG) - Aufgabe

Organisation
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Artikel 7 WBG · Aufgabe

1. Die Aufsichtsorgane haben darüber zu wachen, dass alle Gewässer so ausgebaut und unterhalten werden, wie dieses Gesetz es verlangt. Nötigenfalls greifen sie zur Ersatzvornahme.

2. Die Wuhren sind periodisch zu kontrollieren. Die Ausbau- und Unterhaltspflichtigen sind zur Besichtigung einzuladen. Über das Ergebnis ist dem Regierungsrat und den Gemeinden, gegebenenfalls auch den privaten Ausbau- und Unterhaltspflichtigen, ausführlich zu berichten.

3. Der Gemeinderat bzw. eine von der Gemeinde bezeichnete Behörde hat Gefahrenherde der zuständigen Direktion zu melden.

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