40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 6 Wasserbaugesetz (WBG) - Aufsicht, Kontrolle
Organisation
Artikel 6 WBG · Aufsicht, Kontrolle
1. Die Gewässer und, im Rahmen des Bundesrechtes, die Stauwerke unterstehen der Oberaufsicht des Regierungsrates. Dieser ist zuständig für alle Verfügungen und Entscheidungen, die weder das Gesetz noch die Verordnung oder er selbst ausdrücklich einer andern Verwaltungsinstanz oder einem Gericht zuweisen.
2. Die unmittelbare Aufsicht obliegt der zuständigen Direktion. Sie sorgt für die Koordination mit anderen, in der Sache mitbetroffenen Direktionen.
3. Die Gemeinden kontrollieren den Zustand der Gewässer.