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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 57 Wasserbaugesetz (WBG) - Inkrafttreten

Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
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Artikel 57 WBG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bundesrat das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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