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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 55 Wasserbaugesetz (WBG) - Vorbehalt bestehender Rechtsverhältnisse

Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
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Artikel 55 WBG · Vorbehalt bestehender Rechtsverhältnisse

1. Bestehende Vertrags-, Konzessions- und Reversverhältnisse sowie gemeindeinterne Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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