40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 54 Wasserbaugesetz (WBG) - Übergangsregelung
Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
Artikel 54 WBG · Übergangsregelung
1. Die Kosten bereits ausgeführter Wasserbaumassnahmen verteilen sich nach diesem Gesetz, sofern der Landrat oder der Regierungsrat einen entsprechenden Vorbehalt verfügte.
2. Für die Kosten jener Wasserbaumassnahmen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, trifft der Regierungsrat eine Übergangsregelung.