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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 53 Wasserbaugesetz (WBG) - Aufhebung der Wuhrgenossenschaften

Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
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Artikel 53 WBG · Aufhebung der Wuhrgenossenschaften

1. Bestehende Wuhrgenossenschaften sind innert fünf Jahren aufzulösen.

2. Das Genossenschaftsvermögen ist dem unterhaltspflichtigen Gemeinwesen zu übergeben. Werden die Genossenschafter verpflichtet, Perimeterbeiträge zu leisten, ist ihnen das abgelieferte Genossenschaftsvermögen entsprechend ihrer bisherigen Belastung anzurechnen.

3. Die Gemeinde bzw. der Kanton hat diese Mittel separat zu verwalten und ausschliesslich für Massnahmen des Gewässerunterhalts zu verwenden. Streitigkeiten entscheidet das Obergericht.

4. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Wuhrpflichten gemäss der Wuhrverordnung vom 24. Januar 1955 und die daraus fliessenden Nutzungsrechte als aufgehoben. Entsprechende Eintragungen oder Anmerkungen im Grundbuch sind von Amtes wegen zu löschen.

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