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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 52 Wasserbaugesetz (WBG) - Genehmigung durch den Bundesrat

Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
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Artikel 52 WBG · Genehmigung durch den Bundesrat

1. Dieses Gesetz gilt zugleich als Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei.

2. Insofern unterliegt es der Genehmigung durch den Bundesrat.

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