40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 52 Wasserbaugesetz (WBG) - Genehmigung durch den Bundesrat
Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
Artikel 52 WBG · Genehmigung durch den Bundesrat
1. Dieses Gesetz gilt zugleich als Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei.
2. Insofern unterliegt es der Genehmigung durch den Bundesrat.