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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 5 Wasserbaugesetz (WBG) - Uferbewuchs

Zustand der Gewässer
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Artikel 5 WBG · Uferbewuchs

1. An den Gewässern bestehender Bewuchs ist beim Gewässerausbau möglichst zu schonen. Nach den Bauarbeiten sind die Ufer in der Regel zweckmässig zu bepflanzen.

2. An den Gewässern bestehender Bewuchs darf, abgesehen von der ordentlichen Pflege und Nutzung nach wasserbautechnischer Praxis, weder beseitigt noch geschädigt werden. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen bewilligen.

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