40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 5 Wasserbaugesetz (WBG) - Uferbewuchs
Zustand der Gewässer
Artikel 5 WBG · Uferbewuchs
1. An den Gewässern bestehender Bewuchs ist beim Gewässerausbau möglichst zu schonen. Nach den Bauarbeiten sind die Ufer in der Regel zweckmässig zu bepflanzen.
2. An den Gewässern bestehender Bewuchs darf, abgesehen von der ordentlichen Pflege und Nutzung nach wasserbautechnischer Praxis, weder beseitigt noch geschädigt werden. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen bewilligen.