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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 48 Wasserbaugesetz (WBG) - Verwaltungsstrafe

Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
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Artikel 48 WBG · Verwaltungsstrafe

1. Sofern nicht abweichende eidgenössische Strafnormen Anwendung finden, wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den an Gewässern bestehenden Bewuchs widerrechtlich beseitigt oder beschädigt (Artikel 5)

b) sich der Duldungspflicht nach Artikel 40 widerrechtlich entzieht

c) die allgemeine Benutzungsregel nach Artikel 41 verletzt

d) den freien Abfluss eines Gewässers widerrechtlich stört (Artikel 42)

e) die Melde- und Bewilligungspflicht nach Artikel 19, 43 und 44 verletzt

f) seine Unterhaltspflicht trotz vorgängiger Mahnung nicht erfüllt

2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3. Wurde die Widerhandlung von einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafmassnahmen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Geldbussen haftet die juristische Person beziehungsweise die Gesellschaft solidarisch.

4. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ordentlichen Strafrechtspflege.

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