40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 47 Wasserbaugesetz (WBG) - Rückgriffsrecht
Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
Artikel 47 WBG · Rückgriffsrecht
1. Der Kanton kann für Kosten, die er zu tragen hatte und die auf mangelnden Unterhalt zurückzuführen sind, auf den Unterhaltspflichtigen zurückgreifen.