Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1211 WBG CH-UR

Artikel 47 Wasserbaugesetz (WBG) - Rückgriffsrecht

Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 47 WBG · Rückgriffsrecht

1. Der Kanton kann für Kosten, die er zu tragen hatte und die auf mangelnden Unterhalt zurückzuführen sind, auf den Unterhaltspflichtigen zurückgreifen.

← Artikel 46 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich Artikel 48 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →