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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 46 Wasserbaugesetz (WBG) - Ersatzvornahme

Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
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Artikel 46 WBG · Ersatzvornahme

1. Durch Verfügung der zuständigen Direktion kann der Kanton die einem Privaten nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf Kosten des Privaten ganz oder teilweise übernehmen

a) wenn der Private darum ersucht und nach den tatsächlichen Verhältnissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufgaben zu erfüllen

b) wenn es die Sicherstellung des Werks erfordert und der Private sich weigert, binnen einer vom Regierungsrat festgesetzten Frist die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen

2. In besonders dringenden Fällen können die versäumten Arbeiten sofort angeordnet werden.

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