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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 45 Wasserbaugesetz (WBG) - Verwaltungszwang

Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
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Artikel 45 WBG · Verwaltungszwang

1. Wird in irgend einer Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen oder belassen, namentlich durch bauliche Arbeiten ohne Bewilligung oder in Verletzung einer solchen, so kann die zuständige Direktion die Einstellung der Arbeiten sowie die Entfernung oder Abänderung rechtswidriger Zustände auf Kosten des Fehlbaren anordnen.

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