40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 45 Wasserbaugesetz (WBG) - Verwaltungszwang
Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
Artikel 45 WBG · Verwaltungszwang
1. Wird in irgend einer Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen oder belassen, namentlich durch bauliche Arbeiten ohne Bewilligung oder in Verletzung einer solchen, so kann die zuständige Direktion die Einstellung der Arbeiten sowie die Entfernung oder Abänderung rechtswidriger Zustände auf Kosten des Fehlbaren anordnen.