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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 44 Wasserbaugesetz (WBG) - Eindecken öffentlicher Gewässer

Wasserbaupolizei
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Artikel 44 WBG · Eindecken öffentlicher Gewässer

1. Das Eindecken öffentlicher Gewässer ist grundsätzlich verboten.

2. Die zuständige Direktion kann unter Wahrnehmung der öffentlichen Interessen Ausnahmen bewilligen.

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