40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 44 Wasserbaugesetz (WBG) - Eindecken öffentlicher Gewässer
Wasserbaupolizei
Artikel 44 WBG · Eindecken öffentlicher Gewässer
1. Das Eindecken öffentlicher Gewässer ist grundsätzlich verboten.
2. Die zuständige Direktion kann unter Wahrnehmung der öffentlichen Interessen Ausnahmen bewilligen.