40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 43 Wasserbaugesetz (WBG) - Ausnahmen
Wasserbaupolizei
Artikel 43 WBG · Ausnahmen
1. Bauwerke, Anlagen und andere Vorrichtungen oder Massnahmen am, im oder senkrecht über oder unter dem Hochwasserprofil eines öffentlichen Gewässers, die nicht als Wasserbaumassnahmen im Sinne von Artikel 9 und 3 gelten können, dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion erstellt, geändert oder beseitigt werden.
2. Solche Bauwerke, Anlagen oder andere Vorrichtungen sind von den Eigentümern ordnungsgemäss zu unterhalten. Diese haben Treibgut im Bereich der Bauten und Anlagen aus dem Gewässer zu entfernen.
3. Das Holzflössen ist nur mit besonderer Bewilligung der zuständigen Direktion erlaubt.
4. Die Bewilligung kann mit sachgerechten Bedingungen und Auflagen versehen werden.