40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 41 Wasserbaugesetz (WBG) - Allgemeine Benutzungsregel
Wasserbaupolizei
Artikel 41 WBG · Allgemeine Benutzungsregel
1. Öffentliche Gewässer sind schonend zu benützen.
2. Verboten sind alle Verrichtungen und Vorkehrungen, welche die Benützung der öffentlichen Gewässer oder den Verkehr auf den Uferwegen gefährden oder beeinträchtigen können.
3. Jede unrechtmässige Beschädigung der Ufer, des Uferbewuchses, der Betten oder der übrigen Gewässerbestandteile ist verboten.