40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 40 Wasserbaugesetz (WBG) - Duldungspflicht der Grundeigentümer
Wasserbaupolizei
Artikel 40 WBG · Duldungspflicht der Grundeigentümer
1. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Durchfluss bestehender Gewässer sowie die notwendige Ablagerung des aus dem Gewässer entnommenen Materials zu dulden.
2. Sie haben, regelmässig nach erfolgter Anzeige, die vorübergehende Beanspruchung ihrer Grundstücke für Arbeiten im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Wasserbau- und Gewässerunterhaltsmassnahmen zu dulden.
3. Für den hieraus entstandenen Schaden ist voller Ersatz zu leisten, wenn es sich nicht um den unmittelbaren Schutz des Grundstücks handelt. Über die Entschädigungspflicht und die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission im Enteignungsverfahren.