40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 4 Wasserbaugesetz (WBG) - Uferwege
Zustand der Gewässer
Artikel 4 WBG · Uferwege
1. An öffentlichen Gewässern sind, soweit tunlich und mit zumutbaren Aufwendungen möglich, durchgehende Uferwege anzulegen und zu erhalten. Die erforderlichen Rechte sind zu erwerben.
2. Die Uferwege dienen dem Ausbau, dem Unterhalt und der Gefahrenabwehr. Sie können von der zuständigen Direktion als Wanderwege freigegeben werden.