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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 39 Wasserbaugesetz (WBG) - Grundsatz

Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Gewässerunterhalts - Private Gewässer
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Artikel 39 WBG · Grundsatz

1. Die Unterhaltskosten für private Gewässer gehen zu Lasten des jeweiligen Verfügungsberechtigten.

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