40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 37 Wasserbaugesetz (WBG) - Beiträge des Verursachers
Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Gewässerunterhalts - Öffentliche Gewässer
Artikel 37 WBG · Beiträge des Verursachers
1. Unterhaltskosten für Schutzanlagen, die im überwiegenden Interesse eines Dritten liegen, hat der Verursacher zu tragen.
2. Artikel 31 Absatz 2 ist anzuwenden.