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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 37 Wasserbaugesetz (WBG) - Beiträge des Verursachers

Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Gewässerunterhalts - Öffentliche Gewässer
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Artikel 37 WBG · Beiträge des Verursachers

1. Unterhaltskosten für Schutzanlagen, die im überwiegenden Interesse eines Dritten liegen, hat der Verursacher zu tragen.

2. Artikel 31 Absatz 2 ist anzuwenden.

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