40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 36 Wasserbaugesetz (WBG) - Beiträge besonders bevorteilter Dritter
Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Gewässerunterhalts - Öffentliche Gewässer
Artikel 36 WBG · Beiträge besonders bevorteilter Dritter
1. Besonders bevorteilte Dritte sollen zu angemessenen Leistungen an die Kosten des Gewässerunterhalts verpflichtet werden. Artikel 30 Absatz 1 ist sinngemäss anzuwenden. Der Kanton fordert diese Beiträge ein.
2. Der Landrat kann in einer besonderen Verordnung vorsehen, dass der Kanton von Dritten, die durch den Unterhalt öffentlicher Gewässer besonders bevorteilt werden, Perimeterbeiträge zu erheben hat.