Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1211 WBG CH-UR

Artikel 34 Wasserbaugesetz (WBG) - Grundsatz

Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Gewässerunterhalts - Öffentliche Gewässer
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Artikel 34 WBG · Grundsatz

1. Die Kosten für den Unterhalt öffentlicher Gewässer werden getragen

a) vom Bund (Programmvereinbarungen)

b) vom Kanton

c) mit Beiträgen allfälliger Nutzungsberechtigter

d) mit Beiträgen besonders bevorteilter Dritter

e) mit Beiträgen des Verursachers

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