40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 33 Wasserbaugesetz (WBG) - Beiträge
Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Wasserbaus - Private Gewässer
Artikel 33 WBG · Beiträge
1. Dienen Wasserbaumassnahmen an privaten Gewässern auch öffentlichen Interessen, kann der Kanton Beiträge gewähren, höchstens jedoch 40 Prozent der massgeblichen Kosten.
2. In diesem und im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmt der Regierungsrat, ob und in welcher Höhe Beiträge zugesprochen werden. Er kann mit den jeweiligen Verfügungsberechtigten Programmvereinbarungen abschliessen.
3. Allfällige Beiträge der Gemeinden richten sich nach der Gemeindesatzung.