Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1211 WBG CH-UR

Artikel 33 Wasserbaugesetz (WBG) - Beiträge

Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Wasserbaus - Private Gewässer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 33 WBG · Beiträge

1. Dienen Wasserbaumassnahmen an privaten Gewässern auch öffentlichen Interessen, kann der Kanton Beiträge gewähren, höchstens jedoch 40 Prozent der massgeblichen Kosten.

2. In diesem und im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmt der Regierungsrat, ob und in welcher Höhe Beiträge zugesprochen werden. Er kann mit den jeweiligen Verfügungsberechtigten Programmvereinbarungen abschliessen.

3. Allfällige Beiträge der Gemeinden richten sich nach der Gemeindesatzung.

← Artikel 32 WBG Wasserbaugesetz (WBG) - Geltungsbereich Artikel 34 WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →