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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 32 Wasserbaugesetz (WBG) - Grundsatz

Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Wasserbaus - Private Gewässer
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Artikel 32 WBG · Grundsatz

1. Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen an privaten Gewässern gehen zu Lasten des jeweiligen Verfügungsberechtigten.

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