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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 31 Wasserbaugesetz (WBG) - Beiträge des Verursachers

Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Wasserbaus - Öffentliche Gewässer
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Artikel 31 WBG · Beiträge des Verursachers

1. Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen, die im überwiegenden Interesse eines Dritten getroffen werden, hat dieser zu tragen.

2. Bei mehreren Verursachern verteilt die zuständige Direktion die Kostenpflicht anteilmässig. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse des geschützten Werkes, die Grösse der abgewendeten Gefahr und den zu erwartenden Nutzen.

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