40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 30 Wasserbaugesetz (WBG) - Beiträge besonders bevorteilter Dritter
Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Wasserbaus - Öffentliche Gewässer
Artikel 30 WBG · Beiträge besonders bevorteilter Dritter
1. Besonders bevorteilte Dritte sollen zu angemessenen Leistungen an die Kosten des Wasserbaues verpflichtet werden. Diese Leistungen werden bemessen nach dem Ausmass des besonderen Vorteils, insbesondere nach der Grösse des geschützten Werkes, nach der Grösse der abgewendeten Gefahr und nach dem zu erwartenden Nutzen.
2. Der Landrat kann in einer besonderen, referendumsfähigen Verordnung vorsehen, dass der Kanton von Dritten, die durch wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern besonders bevorteilt werden, Perimeterbeiträge zu erheben hat.