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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 3 Wasserbaugesetz (WBG) - Grundsatz, Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen

Zustand der Gewässer
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Artikel 3 WBG · Grundsatz, Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen

1. Die Gewässer sind so auszubauen und zu unterhalten, dass Wasser, Geschiebe und Schnee abfliessen können und eine Gefährdung von Bauwerken und genutztem Boden möglichst vermieden werden kann. Dabei sind der erforderliche Aufwand und der zu erwartende Nutzen abzuwägen.

2. Alle Massnahmen des Wasserbaues und des Gewässerunterhaltes sind auf die Verhältnisse im Einzugsgebiet und dessen Sanierungsmöglichkeit abzustimmen.

3. Wasserbau und Gewässerunterhalt haben auf andere öffentliche Interessen möglichst Rücksicht zu nehmen.

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