40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 29 Wasserbaugesetz (WBG) - Beiträge der Nutzungsberechtigten
Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Wasserbaus - Öffentliche Gewässer
Artikel 29 WBG · Beiträge der Nutzungsberechtigten
1. Wer die Wasserkraft öffentlicher Gewässer als Hoheitsträger bzw. Eigentümer tatsächlich nutzt oder nutzen lässt, hat dem Kanton zehn Prozent der Wasserzinseinnahmen bzw. bei Eigenbenutzung eine entsprechende Summe als Entgelt für dessen Wasserbaupflichten abzuliefern. Wartegebühren werden den Wasserzinseinnahmen gleichgestellt.