40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 28 Wasserbaugesetz (WBG) - Bereitstellung des Kantonsanteils
Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Wasserbaus - Öffentliche Gewässer
Artikel 28 WBG · Bereitstellung des Kantonsanteils
1. Für Wasserbauarbeiten an öffentlichen Gewässern ist dem Volk ein Rahmenkredit vorzulegen, der die Kosten aller Wasserbaumassnahmen erfasst, die während eines bestimmten Zeitabschnittes verwirklicht werden sollen. In diesem Rahmen ist der Landrat befugt, Ausgaben zu beschliessen.
2. Soweit Wasserbaumassnahmen nicht Bestandteil des bewilligten Rahmenkredites sind, gelten für diese die Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.