40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 27 Wasserbaugesetz (WBG) - Grundsatz
Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Wasserbaus - Öffentliche Gewässer
Artikel 27 WBG · Grundsatz
1. Die Kosten der Wasserbauarbeiten an öffentlichen Gewässern werden getragen
a) vom Kanton
b) mit Beiträgen des Bundes
c) mit Beiträgen allfälliger Nutzungsberechtigter
d) mit Beiträgen besonders bevorteilter Dritter
e) mit Beiträgen des Verursachers