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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 27 Wasserbaugesetz (WBG) - Grundsatz

Finanzielle Bestimmungen - Kosten des Wasserbaus - Öffentliche Gewässer
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Artikel 27 WBG · Grundsatz

1. Die Kosten der Wasserbauarbeiten an öffentlichen Gewässern werden getragen

a) vom Kanton

b) mit Beiträgen des Bundes

c) mit Beiträgen allfälliger Nutzungsberechtigter

d) mit Beiträgen besonders bevorteilter Dritter

e) mit Beiträgen des Verursachers

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