40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 25 Wasserbaugesetz (WBG) - Wasserbaukosten
Finanzielle Bestimmungen - Begriffe
Artikel 25 WBG · Wasserbaukosten
1. Als Wasserbaukosten (Artikel 9) gelten die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung, die Bauausführung und die Anpassungsarbeiten, die notwendig sind, um das Gewässer in den gesetzmässigen Zustand (Artikel 3) zu bringen.