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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 25 Wasserbaugesetz (WBG) - Wasserbaukosten

Finanzielle Bestimmungen - Begriffe
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Artikel 25 WBG · Wasserbaukosten

1. Als Wasserbaukosten (Artikel 9) gelten die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung, die Bauausführung und die Anpassungsarbeiten, die notwendig sind, um das Gewässer in den gesetzmässigen Zustand (Artikel 3) zu bringen.

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