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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 24 Wasserbaugesetz (WBG) - Unterhaltspflicht

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Gewässerunterhalt - Private Gewässer
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Artikel 24 WBG · Unterhaltspflicht

1. Private Gewässer sind von den jeweiligen Verfügungsberechtigten zu unterhalten.

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