40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 23 Wasserbaugesetz (WBG) - Unterhaltspflicht des Verursachers
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
Artikel 23 WBG · Unterhaltspflicht des Verursachers
1. Wasserbauliche Schutzanlagen, die im überwiegenden Interesse eines Dritten erstellt worden sind, hat der Verursacher zu unterhalten.
2. Bei mehreren Verursachern verteilt die zuständige Direktion die Unterhaltspflicht anteilmässig. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse des geschützten Werkes, die Grösse der abgewendeten Gefahr und den zu erwartenden Nutzen.