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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 22 Wasserbaugesetz (WBG) - Beschlussfassung

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
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Artikel 22 WBG · Beschlussfassung

1. Über Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Gewässern beschliesst die zuständige Direktion im Rahmen der bewilligten Kredite.

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