40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 22 Wasserbaugesetz (WBG) - Beschlussfassung
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
Artikel 22 WBG · Beschlussfassung
1. Über Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Gewässern beschliesst die zuständige Direktion im Rahmen der bewilligten Kredite.