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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 20 Wasserbaugesetz (WBG) - Unterhaltspflicht des Kantons

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
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Artikel 20 WBG · Unterhaltspflicht des Kantons

1. Der Kanton ist verpflichtet, alle öffentlichen Gewässer zu unterhalten.

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