Artikel 2 Wasserbaugesetz (WBG) - Rechtsnatur der Gewässer
Artikel 2 WBG · Rechtsnatur der Gewässer
1. Öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind
a) die zu Staatseigentum erklärten Seen und Flüsse
b) alle weiteren oberirdischen, dauernd oder zeitweilig Wasser führenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als Wildwasser bzw. als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei gelten
2. Alle übrigen Gewässer gelten für dieses Gesetz als private Gewässer. Die zuständige Direktion erstellt einen Kataster aller privaten Gewässer, dem hinweisender Charakter zukommt.
3. Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die streckenweise unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer nicht.
4. Ist streitig, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheidet das Obergericht im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).