40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 19 Wasserbaugesetz (WBG) - Melde- und Bewilligungspflicht
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Wasserbau - Private Gewässer
Artikel 19 WBG · Melde- und Bewilligungspflicht
1. Jede wasserbauliche Massnahme an privaten Gewässern ist der zuständigen Direktion rechtzeitig im voraus zu melden. Diese entscheidet, ob die Massnahme bewilligungspflichtig sei oder nicht.
2. Sind die vorgesehenen Arbeiten geeignet, das Einzugsgebiet oder das Abflussregime öffentlicher Gewässer oder des Grundwassers zu beeinträchtigen, dürfen sie nur mit Bewilligung des Regierungsrates ausgeführt werden. Dabei sind die Weisungen der zuständigen Direktion zu beachten und die Projekte vom Regierungsrat zu genehmigen.