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40.1211 WBG CH-UR

Artikel 18 Wasserbaugesetz (WBG) - Zuständigkeit

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Wasserbau - Private Gewässer
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Artikel 18 WBG · Zuständigkeit

1. Der Ausbau bestehender und der Bau neuer privater Gewässer sind Sache des jeweiligen Verfügungsberechtigten.

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