40.1211
WBG
CH-UR
Artikel 18 Wasserbaugesetz (WBG) - Zuständigkeit
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Wasserbau - Private Gewässer
Artikel 18 WBG · Zuständigkeit
1. Der Ausbau bestehender und der Bau neuer privater Gewässer sind Sache des jeweiligen Verfügungsberechtigten.